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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – objektvertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Großküchentechnik Zavelberg GmbH Objektvertragliche Beziehung ist die Vertragsbeziehung, in der ein Kunde bei der Großküchentechnik Zavelberg GmbH Handwerksleistungen bestellt, sowie die Lieferung der hiermit zusammenhängenden beweglichen Sachen und/oder individuell für den Kunden gefertigter Handelsware.
    2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden (auch z.B. Bezugsbedingungen, Einkaufsbedingungen) werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Geltung ist bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich vereinbart. Jedem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  2. Vertragsbeziehung / Angebote / Preise
    1. Wir erbringen unsere Leistungen durch Nachunternehmer (auch Subunternehmer genannt). Der Kunde tritt in eine Vertragsbeziehung ausschließlich zu uns; Weisungen, Zusagen o. ä., die gegenüber oder durch den Nachunternehmer erfolgen, binden uns nur, wenn wir sie bestätigen.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt auch dann, wenn wir oder der Nachunternehmer eine Einladung an den Kunden, uns ein Angebot zu unterbreiten, als Angebot bezeichnen. Ein Vertrag kommt ausschließlich dadurch zu Stande, dass wir ein Angebot des Kunden unsererseits annehmen.
    3. Der Kunde gibt durch die Bestellung ein verbindliches Angebot ab, welches wir ausdrücklich oder durch Beginn der Lieferung annehmen können.
    4. Die genannten Preise sind Nettopreise in Euro ohne Umsatzsteuer, es sei denn, Bruttopreise werden gesondert kenntlich gemacht. Die jeweils geltende, gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Nettopreisen gemäß den gesetzlichen Vorschriften erhoben.
  3. Vertragsbestandteile
    1. Vertragsbestandteile sind stets
        • Unsere Auftragsbestätigung
        • Das Angebot des Kunden an uns auf Basis der Leistungsbepreisung
        • Die Leistungsbepreisung unseres Nachunternehmers
        • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
        • Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss (im Zweifel bei Zugang des Angebots des Kunden) geltenden Fassung
        • Die anerkannten Regeln der Technik
    2. Der Vertrag wird ausschließlich unter Einbeziehung der VOB/B geschlossen
    3. Terminpläne gelten nie als Vertragsbestandteil.
  4. Lieferzeit / Montagezeit / Vorbereitung und Durchführung
    1. Sofern nicht im Einzelfall von uns schriftlich ein konkreter Liefertermin bestätigt wird, erfolgt die Lieferung und Montage ab Verfügbarkeit der bestellten Ware und der handwerklichen Leistungen.
    2. Wird ein von uns ausnahmsweise bestätigter, konkreter Liefertermin erheblich überschritten, kann der Kunde uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens acht (8) Wochen setzen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine kürzere Nachfrist bestehen und uns schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Nachfrist stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, wobei ihm der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur zusteht, wenn in Bezug auf die Überschreitung des Termins mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
    3. Unvorhergesehene Ereignisse bzw. höhere Gewalt, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, wie zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Feuer, Explosion, Streik, Aussperrung, Verzögerungen der Anlieferung von Waren, Rohstoffen oder Energie, behördliche Verfügungen usw., verlängern die Liefer- und Nachfristen entsprechend. Dauert die Störung länger als drei (3) Monate, bestimmen sich die Rechte beider Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    4. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, wenn nicht wegen eines besonderen Interesses des Auftraggebers ausnahmsweise eine Gesamtlieferung / -leistung vereinbart wird.
    5. Der Kunde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund der vertraglichen Spezifizierung zum Betreiben aller vom Auftrag umfassten Anlagen erforderlichen Medien (z. B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) vollständig, dienstfertig und ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat alle behördlichen Erlaubnisse einzuholen. Dies gilt insbesondere auch für statische Berechnungen von Gewichten und Massen einzubringender Anlagen oder die Erlaubnis des Bezirksschornsteinfegermeisters für Anschlüsse von Dunstabzügen oder Anlagen an bauseitige Kamine, sowie Gasgeräte.
  5. Abnahme
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Übereinstimmung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung mit dem Leistungssoll festzustellen und sich hierzu rechtsgeschäftlich zu erklären (Abnahme des Werks).
    2. Die rechtsgeschäftliche Abnahme der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers durch den Kunden kann formell oder durch Übergabe, Inbenutzungnahme, Weitergabe etc. erfolgen; es erfolgt ausdrücklich kein Ausschluss von Abnahmefiktionen. Eine Änderung dieser Vertragsregelung nebst diesem Schriftformerfordernis bedarf ihrerseits der Schriftform.
    3. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von zwölf (12) Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
    4. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs (6) Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
    5. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Nummern 5.3 und 5.4 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
    6. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er die Gründe für die Verweigerung binnen sechs Werktagen schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen; nur die schriftlich mitgeteilten Gründe (Mängel, ausstehende Restarbeiten etc.) lösen Ansprüche aus; auf Ansprüche oder Rechte für nicht schriftlich mitgeteilte Mängel oder Restarbeiten kann sich der Kunde uns gegenüber nicht berufen.
  6. Entgelt- und Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Rechnungen sind ohne Abzüge sofort fällig. Sie sind spätestens zu dem mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsziel auszugleichen.
    2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnen wir die Hälfte des Auftragswerts bei Vertragsschluss und vier Zehntel des Auftragswerts zum Zeitpunkt unserer Bestellung bei unserem Lieferanten vom Kunden als Vorkasse. Der Kunde kann von uns die Stundung der Vorkasse verlangen, wenn er den ganzen Auftragswert durch eine schriftliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage absichert.
    3. Zahlungen erfolgen ausschließlich an uns; der Nachunternehmer ist nicht zur Rechnungslegung oder zum Einzug für uns berechtigt; Zahlungen an den Nachunternehmer haben keine Wirkung der Erfüllung oder an Erfüllungsstatt im Verhältnis zum Auftragnehmer.
    4. Zahlungen des Kunden mit konkreter Tilgungsbestimmung werden auf die benannte Forderung angerechnet. Fehlt es an einer eindeutigen Tilgungsbestimmung des Kunden, werden Zahlungen nach dem Prinzip der zeitlichen Abfolge der Warenlieferung auf unsere Forderungen an den Kunden angerechnet. Zahlungen erfüllungshalber oder an Erfüllung statt gelten nicht als endgültige Tilgung.
    5. Ist der Rechnungsbetrag durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, am nächsten Werktag nach dem vereinbarten Zahlungszieldatum nicht ausgeglichen, kommt der Kunde hierdurch – ohne dass es einer Mahnung bedarf – in Zahlungsverzug. Ab Verzugseintritt betragen die jährlichen Verzugszinsen acht (8) Prozentpunkte oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber zehn (10) Prozent der Rechnungssumme. Im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses vereinbarten Mindestsatzes liegt, ist der Kunde berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens auf Seiten der Großküchentechnik Zavelberg GmbH nachzuweisen. Weitere Ansprüche werden durch den Anspruch auf Verzugszinsen nicht berührt.
    6. Mit Verzugseintritt steht uns an unserer gesamten ausstehenden Leistung ein unbedingtes Zurückbehaltungsrecht zu; dies gilt auch, wenn wir zur Vorleistung verpflichtet sind, bis dass wir Sicherheit in Höhe des ausstehenden Betrags erhalten.
    7. er Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen anderer Ansprüche als solcher auf Nacherfüllung nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Sein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Nacherfüllung ist auf den einfachen Wert der Nacherfüllung begrenzt.
    8. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, sind wir berechtigt, für sämtliche noch ausstehende Leistungen Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen; bis zur Erbringung dieser Vorkasse oder Sicherheit steht uns ein unbedingtes Zurückbehaltungsrecht zu.
  7. Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt)
    1. Der Kunde leistet uns Sicherheit für sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere auch einer etwaigen Saldoforderung), nebst Kosten, Zinsen und Umsatzsteuer. Wir geben auf Verlangen nach unserer Wahl Sicherheiten frei, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als zwanzig (20) Prozent übersteigt.
    2. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung unserer Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Kunde hat Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren und im Einzelfall auf unsere Anforderung zu versichern.
    3. Wird die Ware durch den Kunden mit Sachen im Eigentum Dritter (fremden Sachen) oder mit Sachen im Eigentum des Kunden vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Vorbehaltsware zum Wert der fremden Sachen im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung.
    4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, die Ware weiter zu verkaufen, auch nicht im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs.
    5. Verstößt der Kunde gegen die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten oder kommt er in Zahlungsverzug oder wird er zahlungsunfähig oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrensüber sein Vermögen beantragt, sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die sofortige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware und/ oder die unmittelbare Besitzverschaffung hieran zu verlangen. Dies gilt auch, soweit sie mit Grund oder Gebäude festverbunden ist; wir sind in diesem Fall berechtigt, die im Eigentum oder im Besitz des Kunden stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Schäden, die infolge des Abtransportes oder der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, haben wir nicht zu erstatten. Nach jeder Rücknahme sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu durchschnittlichen und marktüblichen Konditionen zu verwerten und den Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. In der Zurücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware liegt nicht die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.
    6. Wir sind berechtigt, die Anzeige der Abtretung und Verpfändung der Forderungen des Kunden selbst beim Drittschuldner vorzunehmen (Offenlegung), wenn der Kunde mit seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug oder zahlungsunfähig ist oder über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt wird oder Pfändungen in das Vermögen des Kunden vorgenommen werden.
    7. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) den Standort der Vorbehaltsware schriftlich mitzuteilen und uns alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen, damit wir unsere Rechte Dritten gegenüber geltend machen können. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde unter Hinweis auf unsere Sicherungsrechte der Pfändung bzw. dem Zugriff des Dritten zu widersprechen und uns unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen, bei Pfändungen insbesondere der Kopie des Pfändungsprotokolls, hiervon zu unterrichten, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und / oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung (Aufhebung des Zugriffs, Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware) zu erstatten, haftet der Kunde für den Ausfall, wenn nicht die Kosten im Verhältnis zum Wert der Vorbehaltsware unverhältnismäßig hoch sind.
    8. Der Kunde kann den vorstehenden Pflichten zur aktiven Unterstützung keine Zurückbehaltungsrechte entgegensetzen.
    9. Sämtliche Sicherheiten nach diesem Abschnitt erstrecken sich auch auf den Fall, dass ein Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Durchführung des Vertrags wählt. Sie sichern dann unsere sämtlichen, auch die aus der Erfüllungswahl neu entstandenen Forderungen gegenüber der Insolvenzmasse.
  8. Gewährleistung und Haftung
    1. Wir leisten Gewähr entsprechend der gesetzlichen Regelungen unter Einbeziehung der Regelungen der VOB/B.
    2. Ist für Mängelansprüche keine andere Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke vier (4) Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen zwei (2) Jahre, für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen ein (1) Jahr.
    3. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Ziff. 8.2 zwei (2) Jahre, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht übertragen hat; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
    4. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme dieser Teile.
    5. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Bezug auf erkennbare Mängel, Funktionsfähigkeit, Zweckeignung, Stückzahlrichtigkeit, Gewicht und Größe zu überprüfen (§ 377 HGB) und Rügen schriftlich uns gegenüber zu erklären. Soweit der Kunde nicht binnen fünf (5) Werktagen ab Erhalt der Ware gerügt hat, gilt dies als Bestätigung, dass er diese Prüfung vollständig durchgeführt hat und keine erkennbaren Abweichungen/Mängel bestehen. Erst später erkennbare (verborgene) Mängel hat er innerhalb von acht (8) Tagen nach Erkennbarkeit des Mangels schriftlich anzuzeigen.
    6. Dem Kunden steht im Fall mangelhafter Leistung nur ein Nacherfüllungsanspruch (Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist oder mangelfreie Nachlieferung nach unserer Wahl) zu. Weitere gesetzliche Rechte (Rücktritt oder Minderung, Schadens- oder Aufwendungsersatz) stehen dem Kunden nur zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Das Gleiche gilt, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, es sei denn, wir verweigern, weil die Nacherfüllung für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Eine Nacherfüllung gilt erst als fehlgeschlagen, wenn wir erfolglos drei Nacherfüllungsversuche vorgenommen haben.
    7. Wir haften außerhalb wesentlicher Vertragspflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern sich die Haftung nicht auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht.
    8. Unsere Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    9. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch für Ansprüche nach § 478 BGB (Rückgriff des Wiederverkäufers auf den Lieferanten). Für Fremderzeugnisse treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an Erfüllung statt an. Sollte der Kunde seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer nicht durchsetzen können, weil dieser nicht leistungsfähig ist, lebt unsere Gewährleistungsverpflichtung wieder auf.
  9. Haftung des Kunden / Vertragspflichten
    1. Der Kunde ist für die Verkehrssicherheit auf der Baustelle verpflichtet. Er hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken verschiedener Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – insbesondere nach dem Baurecht, dem Gewerberecht, dem Lebensmittelhygienerecht – herbeizuführen.
  10. Datenschutz / Speicherung von Daten
    1. Soweit zum Abschluss und zur Abwicklung der Geschäfte erforderlich, werden die Daten des Kunden bei uns gespeichert und verarbeitet. Im Rahmen einer Kreditgewährung, des Einzugs vonForderungen sowie der Abtretung von Forderungen dürfen diese aus berechtigtem Interesse auch an Dritte weitergegeben werden, die ihrerseits die Daten speichern und verarbeiten. Der Kunde ist hierdurch von der ersten Speicherung bzw. Übermittlung gemäß § 33 BDSG in Kenntnis gesetzt und akzeptiert, dass weitere Benachrichtigungen nicht erfolgen.
  11. Sonstiges
    1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen einschließlich dieser Bedingung bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gilt, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien gewollt oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie bei Vereinbarung der Bedingungen oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Erfüllungsort für alle Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist der Ort des Objekts.